Wir sind überzeugte Europäer. Gerade deshalb müssen wir den Lissabon
– Vertrag ablehnen, denn er will wesentliche Teile der Demokratie und
der Sozialpolitik aufgeben und uns in militärische Aktionen verwickeln:
12 Kritikpunkte am Vertrag von Lissabon
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Der Vertrag von Lissabon wirkt wie eine Verfassung für Europa. Trotzdem
wird darüber nicht vom Volk abgestimmt, wie es für eine Verfassung
nötig wäre. Übrigens: Eine lesbare („konsolidierte“) Form des Vertrags
stand in ganz Europa nicht zur Verfügung, als der Bundestag und der
Bundesrat darüber abstimmten.1)
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2
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Der Vertrag sieht keine Gewaltenteilung vor, obwohl sie das Fundament
jeder Demokratie ist. Denn die EU-Kommission hat das alleinige Recht,
Gesetze und Verordnungen zu formulieren. Sie ist außerdem das
Ausführende Organ („Regierung“) und die erste Instanz in wichtigen
Bereichen der Rechtsprechung. Sie wird nicht gewählt, sondern zwischen
den Regierungen und den Wirtschaftsverbänden ausgehandelt. Anschließend
muss sie vom EU-Parlament bestätigt werden. Dieses hat jedoch kein
Recht, selbst Kommissare vorzuschlagen. Da die Kommission nur
Verwaltungsfachleute beschäftigt, ist sie in allen Fachbereichen auf
die Zuarbeit von Lobbygruppen angewiesen.
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3 |
Das EU-Parlament kann bei der Außen- und Verteidigungspolitik, der
Atompolitik und bei grundsätzlichen Fragen der Wirtschaft nicht
mitbestimmen. In keinem Bereich darf es Entwürfe für Richtlinien und
Verordnungen einbringen. Es darf lediglich zusammen mit dem (Minister-)
Rat über die Entwürfe abstimmen.
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EU – Richtlinien und Verordnungen stehen über dem deutschen Grundgesetz.
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Heute sind etwa 80% aller neuen deutschen Gesetze lediglich die
Umsetzung von EU-Vorgaben in nationales Recht. Diese Vorgaben
erstrecken sich praktisch auf alle Bereiche des täglichen Lebens.
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6 |
Zur „Konfliktverhütung“ und
„Krisenbewältigung“ erlaubt der Vertrag von Lissabon sogar
Angriffskriege. Auch zur „Wahrung der Werte der Union und im Dienste
ihrer Interessen“, z.B. zur Sicherung von Ölquellen, kann eine
militärische „Mission“ durchgeführt werden. Der EU-Ministerrat
entscheidet hinter verschlossenen Türen über Kriegseinsätze und
militärische Aufrüstung. Kein Parlament, weder das der EU, noch der
Bundestag, können diese Entscheidungen ändern.
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7
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Bei solchen Einsätzen soll die militärische und politische Leitung
(auch für die Bundeswehr!) künftig ein Komitee der EU übernehmen, das
nicht demokratisch gewählt ist. Das EU-Parlament muss über
Kampfeinsätze nur sporadisch unterrichtet werden, der Bundestag
überhaupt nicht.
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8 |
Die Außen- und Sicherheitspolitik kann von keinem Gericht überprüft werden.
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Der „Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik“ ist für beide
Bereiche zuständig. Damit werden Militärinterventionen in aller Welt
zum Mittel der Außenpolitik.
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Tötungen zur „rechtmäßigen“ Niederschlagung
eines Aufruhrs sind erlaubt. Damit werden Aktionen wie das brutale
Eingreifen der chinesischen Regierung am Platz des Himmlischen Friedens
und in Tibet auch in Europa möglich. Nach dem Vertrag von Lissabon
hätten die friedliche Demonstrationen von 1989 in einem Blutbad
geendet. Im Krieg und bei unmittelbarer Kriegsgefahr ist die
Todesstrafe prinzipiell wieder möglich.
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Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der sozialen
Sicherheit können nur durchgeführt werden, 7wenn sie die
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft nicht beeinträchtigen.
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12
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Bei den Wahlen zum EU-Parlament zählt eine Stimme in Luxemburg 11 Mal so viel wie eine Stimme in Deutschland.
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1) Fundstellen:
EUV = „Vertrag über die Europäische Union“ in der Fassung des Vertrags von Lissabon
AEUV = „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon
EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention
Zu 1: Jens-Peter Bonde, Vorsitzender der ED-Fraktion im
EU-Parlament (Übersetzung zitiert nach G. Wisnewski: 2009 Das kritische
Jahrbuch, Knaur Taschenbuch, 2009, S. 94): „Im Rat haben sie
beschlossen, dass es keiner einzigen Institution in der EU erlaubt ist,
eine konsolidierte Fassung zu drucken, die man überhaupt lesen kann,
bevor der Vertrag von allen 27 Mitglieds-Staaten verabschiedet wurde.“
Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht
am 10. Februar 2009 herausstellte, bekamen die Bundesabgeordneten
wenige Tage vor dieser Abstimmung eine unautorisierte e-Mail Version
des Vertrags auf einen Rechner in ihrem Büro. Zu diesem Zeitpunkt war
es aber unmöglich, das gesamte Vertragswerk durchzuarbeiten.
Zu 2.: Art. 13 – 19 EUV und Art. 223 – 250 AEUV
Zu 3.: Art. 22, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 – 45 EUV, Euratomvertrag, Art. 26 Abs. 3 AEUV, Art. 17 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 EUV
Zu 4.: Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge: Nr.17 „Erklärung zum Vorrang“
Zu 6.:
Art. 42 Abs.1, Art. 43 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 EUV. Die „Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik ist in dem Dokument „Ein sicheres Europa
in einer besseren Welt. Europäische Sicherheitsstrategie, Brüssel, 12.
Dezember 2003“ beschrieben. Siehe hierzu auch das European Defence
Paper des Pariser Instituts für Strategische Studien. Hierbei handelt
es sich zwar nicht um ein verpflichtendes Dokument. Dort wird aber
explizit ein Krieg für die Eroberung von Ölquellen geplant. Der Einsatz
von Nuklearwaffen wird explizit erwähnt. Vgl. auch oben die Fundstellen
zu Nr. 3.
Zu 7.: Hier wird zwischen „Leitung“ und
„Verantwortung“ unterschieden. Letztere liegt bei (Minister-) Rat und
beim Hohen Vertreter. Siehe Art. 38 Abs. 2 und Art. 36 EUV
Zu 8.: Art 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 EUV
Zu 9.: Art. 22 Abs. 2 EUV. Siehe auch Art. 24 ff EUV.
Zu 10.:
Art. 2 Abs. 2c EMRK, der hier nach Art. 6 Abs. 3 EUV i.V.m. Art. 52
Abs. 3 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ anzuwenden
ist, da der Oberbefehl für derartige Einsätze bei der EU liegt (siehe
oben Nr. 7) und diese der UN-Menschenrechtskonvention nicht beigetreten
ist. Zur Todesstrafe siehe Protokoll Nr.6 zur EMRK. Das Protokoll Nr.
13, das die Todesstrafe gänzlich abschafft, gilt für die EU nicht; vgl.
hierzu Erläuterung 3b zu Art. 2 der „Erklärung 12 betreffend die
Erläuterungen zur Charta der Grundrechte“ (Erklärung zum
Verfassungsvertrag), die den Standpunkt des Konvents wiedergibt.
Zu 11.: Art. 151 Abs 2 AEUV
Zu 12.:
Bisher Art. 190 Abs. 2 des EG-Vertrags: Luxemburg: 457 000 Einwohner, 6
Abgeordnete; Deutschland: 82 469 000 Einwohner, 99 Abgeordnete. Jetzt
nach Art 14 durch das EU-Parlament und den Europäischen Rat noch
verschärft. Siehe auch Protokoll Nr. 36 „Über die
Übergangsbestimmungen“ zum Vertrag von Lissabon.
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